Geschäftsordnung der SPD Ratsfraktion Elsdorf

§1 Zusammensetzung und Aufgabe der Fraktion

  1. Die der SPD angehörigen Ratsmitglieder bilden die Fraktion; sie haben volles Stimmrecht.
  2. Die Fraktion räumt für Sachentscheidungen den sachkundigen Bürgern im Bereich Ihrer Ausschüsse das Stimmrecht ein.
  3. Die Fraktion berät die gesamte kommunalpolitische Arbeit im Rat der Gemeinde Elsdorf und fasst für ihre Mitglieder verbindliche Beschlüsse nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Angelegenheiten von grundsätzlicher politischer Bedeutung werden in Abstimmung mit dem Ortsverein beschlossen.
  4. Mit beratender Stimme nehmen an Fraktionssitzungen teil:
    – der Vorsitzende des SPD-Ortsvereins oder sein Stellvertreter
    – der Bürgermeister und der Beigeordnete , soweit sie der SPD angehören
    – Vorsitzende sozialdemokratischer Arbeitsgemeinschaften
    – die im Gemeindegebiet wohnenden sozialdemokratischen Mitglieder des
    Bundestages, Landtages und Kreistages.
  5. Weitere Personen können zu Fraktionssitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten auf Beschluss des Fraktionsvorstandes beratend hinzugezogen werden.

Über eine regelmäßige Teilnahme entscheidet die Fraktion.

§2 Vorstand

  1. Die SPD Fraktion wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand für jeweils eine halbe Ratsperiode.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Fraktionsvorsitzenden, seinen beiden gleichberechtigten Stellvertretern (nur Ratsmitglieder) dem Geschäftsführer und dem Kassierer (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger) so wie dem Bürgermeister und seinen Stellvertretern(Beigeordneter und stellvertretende Bürgermeister), soweit sie der SPD angehören.
  3. Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Fraktionsvorstandes teil:
    der Vorsitzende des Ortsvereins der SPD oder sein Stellvertreter.
  4. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der Fraktion.

§3 Der Vorsitzende

Der Fraktionsvorsitzende ist der erste Sprecher der Fraktion. Er vertritt; im Falle der Verhinderung, sein Stellvertreter oder ein anderes, durch den Vorstand zu benennendes Mitglied, die Fraktion nach außen.

In allen Fragen von Bedeutung kann der Vorsitzende Zusagen oder Zustimmungen nur erteilen, vorbehaltlich der Entscheidung der Fraktion. Diese ist in der nächsten Sitzung einzuholen.

§ 4 Pflichten der Fraktionsmitglieder

  1. Die Mitglieder der Fraktion sollen im Rat und in seinen Ausschüssen, sowie in der Öffentlichkeit die Gesamtlinie der Fraktion vertreten. Beabsichtigt ein Mitglied, im Einzelfall von den Beschlüssen abzuweichen, so hat es den Vorstand hiervon rechtzeitig zu unterrichten.

Bei Angelegenheiten von wesentlicher politischer Bedeutung sind die
Fraktionsmitglieder in erhöhtem Maße gehalten, dem Mehrheitsbeschluss der Fraktion zu folgen.

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet , an den Sitzungen der Fraktion, des Rates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Eine Verhinderung ist unverzüglich dem Geschäftsführer anzuzeigen.

Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.

§ 5 Geschäftsführung

Die Fraktion wählt zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Fraktionsgeschäftsführer und einen Kassierer aus ihrer Mitte, falls hierzu Bedarf besteht.

§ 6 Arbeitskreise

  1. Für Beratung von besonderen Sachfragen und zur Vorbereitung von Fachausschusssitzungen können Arbeitskreise gebildet werden.
  2. Die Arbeitskreise bestehen aus den ordentlichen und den stellvertretenden Mitgliedern der für die Aufgabenbereiche der jeweiligen Arbeitskreise zuständigen Fachausschüsse. Die Leiter der Arbeitskreise sollen Ratsmitglieder sein. Sie werden auf Vorschlag der Arbeitskreise von der Fraktion gewählt.
  3. Die Arbeitskreise können im Einvernehmen mit dem Fraktionsvorstand als ständige beratende Mitglieder sachverständige Personen aufnehmen(, die der SPD angehören sollten.)
  4. Die Beratungsergebnisse und Vorschläge werden der Fraktion zugeleitet.

§ 7 Einberufung der Fraktionssitzungen

  1. Zur konstituierenden Sitzung der Fraktion lädt der Vorsitzende des SPD-Ortsvereins ein. Sie muss( in der Regel) spätestens eine Woche nach der Kommunalwahl stattfinden.
  2. Die Fraktion tagt mindestens vor jeder Ratssitzung. Der Vorsitzende lädt nach Bedarf zu weiteren Sitzungen ein. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Fraktionsmitglieder muss der Fraktionsvorsitzende eine Fraktionssitzung einberufen.
  3. Die Einladung zu den Sitzungen der Fraktion erfolgt schriftlich.

§ 8 Tagesordnung

Bei der Festsetzung der Tagesordnung berücksichtigt der Vorsitzende Vorschläge des Vorstandes und einzelner Fraktionsmitglieder.

§ 9 Beschlussfähigkeit

Die Fraktion ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

§10 Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist.
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich offen gefasst. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
  3. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim gewählt werden.

§11 Anträge und Anfragen

  1. Anträge und Anfragen von Fraktionsmitgliedern an den Rat und seine Ausschüsse sind dem Fraktionsvorstand zuzuleiten.
  2. Initiativanträge, die aus Zeitgründen nicht im Fraktionsvorstand beraten werden können, sind vor Einbringung dem Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnis zu geben.
  3. Für die in Ausschüssen tätigen sachkundigen Bürger gelten die Regelungen entsprechend.

§12 Protokoll

  1. Über das Ergebnis der Abstimmungen in der Fraktion wird ein Protokoll geführt.
  2. Stellt ein Fraktionsmitglied den Antrag, dass seine Ausführungen zu Protokoll genommen werden, so hat es diese schriftlich zu formulieren. Diese werden als Anlage zur Urschrift des Protokolls genommen.

§13 Finanz- Angelegenheiten

  1. Über Finanz- Angelegenheiten der Fraktion entscheidet der Vorstand.
  2. Zwei, von der Fraktion gewählte Revisoren, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, prüfen die Einnahmen und Ausgaben und berichten darüber jährlich der Fraktion.

§14 Fraktionsbüro

  1. Die Fraktion unterhält im Rathaus ein von der Stadt Elsdorf bereitgestelltes Büro. Dieses ist in der Regel während der Sprechstunden mit einem Ratsmitglied und einer Schreibkraft besetzt.
  2. Über Einstellung, Entlassung und Bezahlung der Schreibkraft entscheidet der Fraktionsvorstand.
  3. Die Öffnungszeiten bestimmt der Fraktionsvorstand.

§15 Ausschluss aus der Fraktion

  1. Die Fraktion kann ein Mitglied, welches in grober, ordnungswidriger Weise die Fraktion geschädigt hat, mit den Stimmen der Mehrheit ihrer Mitglieder ausschließen, wenn eine weitere Zusammenarbeit mit diesem Mitglied nicht mehr zumutbar ist.
  2. Ein Fraktionsausschluss ist nur zulässig, wenn alle Fraktionsmitglieder – einschließlich des Auszuschließenden -ordnungsgemäß und fristgerecht zu dieser Sitzung geladen worden sind, dieser Punkt auf der Tagesordnung gestanden hat und dem Fraktionsmitglied, welches ausgeschlossen werden soll, zuvor die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs eingeräumt worden ist; dem auszuschließenden Mitglied ist eine ausreichende Vorbereitungszeit zu seiner Verteidigung zu gewähren.

§16 Annahme und Änderung der Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit angenommen und tritt mit der Annahme in Kraft.
  2. Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur möglich, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder der Fraktion zustimmt. Die Änderung der Geschäftsordnung tritt erst in der folgenden Fraktionssitzung in Kraft.

 

Elsdorf, den 23.6.2014