SPD: Für eine gute und menschenwürdige Pflege

Getan

Mit dem Pflegestärkungsgesetz (Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches des Sozialgesetzbuches) wollen wir eine Vielzahl von Leistungsverbesserungen im finanziellen Umfang von rund 2,4 Milliarden Euro erreichen. So wird etwa die häusliche Pflege gestärkt und die Betreuung in den Pflegeheimen verbessert. Parallel zur laufenden Erprobung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden bereits Leistungen für Pflegebedürftige ausgebaut, die an psychische Störungen leiden oder an Demenz erkrankt sind. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wollen wir die Pflege stärken:

Um die Leistungsverbesserungen und die Zuführungen in den Pflegevorsorgefonds finanzieren zu können, wird der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3  Prozentpunkte angehoben. Die Einnahmen aus 0,2 Beitragssatzpunkten – rund 2,4 Milliarden Euro – stehen für die Leistungsverbesserungen der ersten Reformstufe zur Verfügung, die Mittel aus einem Beitragssatzzehntel speisen den neuen Pflegevorsorgefonds. Dieser Fonds ist ein Kompromiss, den die SPD in den Koalitionsverhandlungen mit der Union eingegangen ist.

Erstmalig berücksichtigen wir die Preisentwicklung der vergangenen drei Jahre bei der Anhebung aller Leistungsbeträge.
Die Leistungen in der häuslichen Pflege werden deutlich verbessert und flexibilisiert, denn mehr als zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden daheim versorgt – darunter die große Mehrzahl von ihren Angehörigen. Ihnen helfen wir insbesondere mit den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie der Tages- und Nachtpflege. Damit tragen wir dem Wunsch vieler Menschen Rechnung, zu Hause gepflegt zu werden und greifen die Wünsche der vielen pflegenden Angehörigen auf, entlastende und unterstützende Pflegeleistungen flexibler in Anspruch nehmen zu können.

Wer die eigenen vier Wände altersgerecht, wie z. B. mit einem entsprechenden Badezimmer, umrüstet, kann zukünftig Zuschüsse von bis zu 4.000 Euro bekommen. Bisher betrug die Obergrenze hierzu 2.557 Euro.

Wir sorgen für eine weitere Angleichung der Leistungen bei körperlich und bei psychisch bzw. demenziell bedingter Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftige, die stärker körperlich eingeschränkt sind, können jetzt ebenfalls zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann den nicht genutzten Betrag zukünftig für sogenannte niedrigschwellige Angebote – etwa in der Betreuung – verwenden. Gleichzeitig erhalten Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz in der sogenannten Pflegestufe Null jetzt Zugang zu Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege. Dies ist bereits ein wichtiger Schritt hin auf die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.

In der stationären Pflege wird das Betreuungs- und Aktivierungsangebot schon vor Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erweitert und auf alle Pflegebedürftigen ausgedehnt. Das Betreuungsverhältnis wird auf eine zusätzliche Betreuungskraft für 20 Pflegebedürftige verbessert – was insgesamt bis zu 45.000 Betreuungskräfte möglich macht. Das wird den Pflegealltag in stationären Einrichtungen insgesamt erleichtern.
Mit einem weiteren Gesetz werden wir den neuen Pflegebegriff umsetzen.

Gerecht

Wir verbessern die Situation der Pflegebedürftigen, ihrer Angehörigen und der Pflegekräfte spürbar und schaffen eine nachhaltige Finanzierungsbasis, bei der wir auch die nachfolgenden Generationen im Blick haben.