
Sozialticketberechtigt sind alle Personen, die Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen, Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen.
Der VRS entschied sich für eine verbundweite Lösung: damit können die Berechtigten mit der hierfür erforderlichen Preisstufe zu jedem gewünschten Ziel fahren auch über Stadt- und Kreisgrenzen hinaus. Für die Städte und Kreise im VRS entsteht durch die Einführung des Sozialtickets keine Mehrbelastung, weil die Mittel für die Rabattierung des Tickets aus einem Fördertopf des Landes kommen.
Für die Kreistagsfraktion Dierk Timm und
Toni Wagner